Die Neufassung des §184c StGB über kinder- und jugendpornographische Schriften sorgte bei seiner Verabschiedung in der Juristenwelt für einiges Aufsehen. Heute ist er bereits geltendes Recht. Aufgrund längerer Downtimes des Freiblogs konnte dieser Artikel aber erst heute online gestellt werden.
§ 184 c [Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften]
„(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographische Schriften, die sie im Alter von unter 18 Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.”
Ein striktes Vorgehen gegen Kinderpornographie ist natürlich wünschenswert und wichtig – aber die sinnlose Kriminalisierung von Pädophilen ist dabei nicht zielführend. Was hat sich geändert im Paragraphen 184c StGB? Es wird jetzt auch der Besitz oder Verkauf von “wirklichkeitsnahen” Schriften (kursiv markiert) bestraft. “Schriften” bestehen nicht nur aus bedrucktem Papier, sondern umfassen auch Bilder und Filmmaterial. Doch was ist mit dem Begriff “wirklichkeitsnah” gemeint? Ab sofort wird nicht nur tatsächliche Kinder- oder Jugendpornographie verfolgt, sondern auch solche, die nur so aussieht. Oder ihr nahe kommt. Gerade die Tatsache, dass “wirklichkeitsnah” nicht genau definiert ist, macht diesen Paragraphen zum Gummiparagraphen.
“Erfasst werden künftig bei den praktisch relevanten Verbreitungshandlungen auch pornographische Darstellungen von allen Personen unter 18 Jahren und zudem auch von so genannten “Scheinminderjährigen”, also sochen Darsteller(innen), die zwar objektiv volljährig sind, aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als minderjährig eingestuft werden können.”, schreibt Dr. Marc Liesching im Beck-Blog. Weil die Definition aber so schwammig ist, kann es genauso gut sein, dass auch Pornofilme mit erwachsenen Darstellerinnen in Schulmädchenverkleidung verfolgt werden. Außerdem kann man ein 15-jähriges Mädchen mit ein bisschen Schminke heutzutage kaum mehr von einer 25-jährigen Frau unterscheiden. Niemand scheint mehr sicher.
Weshalb geht der Gesetzgeber überhaupt so rigoros gegen kinder- und jugendpornographische Schriften und solche, die ihnen ähneln, vor? Schließlich ist sogar der bloße Besitz von Kinderpornographie strafbar, während z.B. bei “Mein Kampf” nur der Handel verboten ist. Weil Kinder und Jugendliche bei ihrer Herstellung in unzulässiger Weise missbraucht werden. Bei wirklichkeitsnahen Schriften ist dies aber nicht mehr der Fall. Es liegt nahe, dass man in Berlin in etwa dachte: “Macht es denn für einen Konsumenten von kinder- und jugendpornographischen Schriften einen Unterschied, ob er wirklich Minderjährige sieht oder ob diese nur so aussehen, nur so tun? Macht es für mich einen Unterschied, ob meine Schuhe original von Puma sind oder nur gefälscht aus China? Laufen kann ich mit beiden. Das ist in Bezug auf jugendpornographische Schriften eine Sicherheitslücke.”
Damit verfolgt der Gesetzgeber, der sonst gegenüber allen möglichen sexuellen Neigungen so tolerant ist, jedoch nicht mehr den Kindesmissbrauch, sondern die Pädophilen selbst, die sich solche Schriften besorgen, um sich zu befriedigen. Wird ihnen diese Möglichkeit genommen, so entsteht vielleicht ein erhöhtes Risiko, dass diese sich häufiger an echten Kindern vergehen. Da sollte man doch froh sein, dass die Pädophilen lieber auf Scheinminderjährigenpornographie ausweichen. Verbieten kann man ihnen den Trieb schließlich nicht. Sie haben es sich auch nicht ausgesucht, pädophil zu sein.
Zugegebenermaßen birgt solche Scheinminderjährigenpornographie auch das Potential, pädophile Neigungen in Menschen mit solchen Anlagen zu fördern und damit Kinder doch zu gefährden. Allerdings gibt es noch sehr viel mehr Faktoren, die darauf einen Einfluss haben könnten, sodass diesbezüglich (auch mangels wissenschaftlicher Erkenntnisse) keine abschließende Aussage getroffen werden kann. Al Vergleich könnte man die sog. “Killerspiele” heranziehen: Auch ihre gewaltfördernde Wirkung ist umstritten. Für echte Entgleisungen von Spielern sind meist andere Gründe wie soziale Isolation verantwortlich.
Wie kann man Pädophilen helfen und damit Kinder schützen, ohne solch einen restriktiven Weg einzuschlagen? Durch Medizin und Psychologie. Therapie-Angebote wie Kein Täter werden des Charité Berlin sind äußerst rar gesät. Hier herrscht dringender Nachholbedarf. Schließlich kommen auch Drogenabhängige wegen ihres Rauschmittelmissbrauchs nicht (gleich) ins Gefängnis, sondern in eine Entzugsklinik. Nur dort kann ihnen wirklich geholfen werden.
Wir haben hier also einen zutiefst konservativen Paragraphen vor uns, der an sich unschuldige Pädophile kriminalisiert und somit nur die Symptome, aber nicht die Ursachen bekämpft. Stattdessen müssen auch “ganz normale” Menschen Angst haben, verfolgt zu werden, da die Grenze zur Scheinminderjährigkeit nicht objektiv feststellbar ist. Damit schießen die kürzlich vorgenommenen Änderungen am Ziel vorbei und sind absolut sinnlos.
Diskussion auf Freibrief.net
Den Thread hat frechBengel eröffnet; dieser Artikel wurde aber von Tequila verfasst.
Er wurde mehrere Male geändert und überarbeitet, zuletzt am 23.01.09.